§1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen, einschließlich der Objektnachweise des Maklers, sind nur für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließen ein Dritter oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Tätigkeit für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer/Vermieter beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 5 Geldwäscheprävention
Wir sind verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GWG) die Identität der Vertragsparteien, deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu speichern. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, uns nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen.
§ 6 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, Köln.
§ 8 Provision bei Nachweis oder Vermittlung von Gewerbeobjekten
Sollte das Inserat nicht als “provisionsfrei” gekennzeichnet sein, ist der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages provisionspflichtig für den Mieter oder Pächter.
§ 8.1 Entstehen des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unserer Nachweisleistung oder Vermittlungstätigkeit eines Hauptvertrages bezüglich des von uns benannten Gewerbeobjektes (z.B. Büroflächen, Praxisflächen, Industrieobjekten, Produktions- und Lagerhallen sowie Ladenlokalen) zustande gekommen ist.
Dabei genügt die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Weicht der Hauptvertrag von den ursprünglich angebotenen Bedingungen ab oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Ebenfalls gilt dies für den Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, unberührt. Wird aufgrund der Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung statt oder neben des Miet- oder Pachtvertrages ein anderer Hauptvertrag, wie z. B. ein Kaufvertrag abgeschlossen, wird ebenfalls eine Provision fällig. Die Berechnung der Provision erfolgt auf Basis des vereinbarten notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen in Höhe von 4 % zzgl. MwSt. in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe und ist vom Auftraggeber an uns zu zahlen.
§ 8.2 Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Anspruch auf die vereinbarte Provision entsteht mit Abschluss des Maklervertrags und wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist sofort zahlbar, unabhängig davon, dass der Beginn des Hauptvertrages zeitlich später eintritt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns mitzuteilen, wann der Abschluss des Hauptvertrags stattfindet. Wird der Hauptvertrag ohne unsere Teilnahme abgeschlossen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruchs zu erteilen. Dies kann auch durch die Übersendung einer einfachen Abschrift des Hauptvertrags erfolgen.
§ 8.3 Provisionssätze
Für unsere Tätigkeit gelten die nachstehenden Provisionssätze. Diese sind mit Entstehen unseres Provisionsanspruches gemäß Ziff. 8.1 von unserem Auftraggeber an uns zu zahlen. Die nachstehenden Provisionssätze verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer, jeweils in gesetzlicher Höhe. Die Berechnung der Provision erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren beträgt die Provision 3,0 Nettomonatsmieten, zahlbar durch unseren Auftraggeber.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 5 Jahren und weniger als 10 Jahren beträgt die Provision 3,5 Nettomonatsmieten, zahlbar durch unseren Auftraggeber.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 10 Jahren und weniger als 15 Jahren beträgt die Provision 4,0 Nettomonatsmieten, zahlbar durch unseren Auftraggeber.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 15 Jahren oder mehr beträgt die Provision, sofern im Hauptvertrag kein Optionsrecht vereinbart ist, 5,0 Nettomonatsmieten, zahlbar durch unseren Auftraggeber.
- Ist im Hauptvertrag eine automatische Verlängerung oder ein Optionsrecht (z. B. Flächenoption, Verlängerungsoption oder ein Vormietrecht) und/oder ein Sonderkündigungsrecht zugunsten unseres Auftraggebers hinsichtlich Fläche oder Laufzeit – auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist – vereinbart, so erhöht sich die von unserem Auftraggeber zu zahlende Provision um eine weitere Nettomonatsmiete, unabhängig von der Anzahl der vereinbarten Optionen/Sonderkündigungsrechte zuzüglich zu den vorstehenden Provisionssätzen. Für Vormietvereinbarungen gilt diese Regelung ebenso, sobald aufgrund der Vormietvereinbarung ein Hauptvertrag über die Mietflächen abgeschlossen wird.
- Ist eine Staffelmiete vereinbart, wird die durchschnittliche monatliche Mietzahlung während der Gesamtfestlaufzeit des Hauptvertrages als Berechnungsgrundlage für die Provisionierung herangezogen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete bleiben Zeiten, in denen keine oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, unberücksichtigt.
- Findet innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages eine Folgeanmietung über von uns nachgewiesene oder vermittelte Flächen statt, so finden die genannten Provisionssätze unter § 8.1 entsprechend Anwendung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Abschluss eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsprechend.
§ 9 An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1 % zzgl. Umsatzsteuer des ermittelten Wertes und ist vom Auftraggeber an uns zu zahlen. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.
§ 10 Sonstiges
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.